Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Fa. Klaus Gritsteinwerk GmbH & Co. KG (Stand 06/2005)
1. Auftragsannahme
a) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
b) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
c) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Preise und Teillieferungen
a) Unsere Lieferungen erfolgen stets ab Werk. Sofern in Ziffer 2.c)-2.d) dieses Vertrages nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung und Versand.
b) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Für den Paketversand geeignete Artikel (s. Katalog) liefern wir ab einem Nettoauftragswert von mindestens 160,00 EUR porto- und verpackungsfrei, sofern das Gewicht maximal 29 kg beträgt.
d) Händler erhalten ab einem Nettoauftragswert von mindestens 400,00 EUR, Großhändler ab einem Nettoauftragswert von mindestens 700,00 EUR die Lieferung frei Haus, sofern sie in den mitgeteilten Werkstouren erfolgt.
Für Lieferungen im Sinne von Ziffer 2.d) dieses Vertrages trägt der Bestellter die anfallenden Verpackungs- und Versandkosten anteilig pauschal in Höhe von 10,00 EUR.
e) Als LKW-Maut berechnen wir 0,5% vom Warenwert bis maximal 2,00 Eur. pro Bestellung.
f) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
g) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
3. Versand
a) Die Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager. Mit der Übergabe an den Transportführer gehen Gefahr-, Bruchrisiko sowie Beweislast bezüglich der ordnungsgemäßen Verpackung und Verladung auf den Besteller über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung.
b) Bei Anlieferung mit unseren Wagen oder mit den Wagen des Lieferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Bestellers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
c) Wenn die Einlagerung der Ware bei uns erforderlich wird, erfolgt diese auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach Anzeige unserer Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Besteller ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
d) Soweit auf Wunsch des Bestellers eine Versicherung durch uns oder das Lieferwerk abgeschlossen wird, gehen die Kosten zu Lasten des Bestellers; wir handeln in solchen Fällen nur als Vermittler unter Ausschluss jeglicher Verantwortung.
4. Mängelrüge/Haftung
a) Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
b) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich anlässlich einer Überprüfung des durch den Besteller gerügten Mangels heraus, dass ein Mangel tatsächlich nicht vorliegt, so hat der Besteller uns die angefallenen Kosten zu ersetzen. Dabei berechnen wir pauschal pro angefangene Stunde 45,00 EUR und pro gefahrenen An- und Abfahrtskilometer 0,51 EUR. Dem Besteller bleibt gestattet, nachzuweisen, dass uns kein Schaden oder aber ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ein Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen, wenn nur eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere geringfügige Mängel vorliegen.
d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
e) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersathaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
f) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkhaftungsgesetz.
g) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
h) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
i) Rücktritt oder Minderung kann der Besteller erst dann verlangen, wenn wir innerhalb von acht Wochen nach Eingang einer berechtigten Mängelrüge dieser nicht abgeholfen haben.
j) Eine Garantie, insbesondere für die Haltbarkeit und Beschaffenheit des Liefergegenstandes, wird von uns nicht übernommen.
5. Rücktrittsrecht
Der Besteller ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, falls der in Aussicht genommene Liefertermin um acht Wochen überschritten wird und eine dann vom Besteller schriftlich zu setzende zweiwöchige Nachfrist fruchtlos verstreicht. Die Überschreitung des Liefertermins mit einer verhältnismäßig geringfügigen Teilmenge berechtigt nicht zum Rücktritt. Folgende Umstände berechtigen uns zum Rücktritt:
a) Unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrags liegen und seine Ausführung für uns oder unsere Lieferwerke unmöglich oder unzumutbar machen.
b) Krieg, Streik und Unregelmäßigkeiten in Rohstoff- und Energiezufuhr sowie alle anderen Fälle wesentlicher Betriebsstörungen oder höherer Gewalt bei uns oder unseren Lieferwerken. Der Rücktritt ist binnen 14 Tagen nach Kenntnis der zum Rücktritt berechtigenden Umstände schriftlich zu erklären.
6. Zahlung
a) Alle Rechnungen sind zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen. Ist nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend der Folgen des Zahlungsverzuges.
Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto auf den Nettoauftragswert.
b) Finanzielle Unklarheiten beim Besteller nach Auftragsannahme berechtigen uns, die Auslieferung von einer Barzahlung oder von einer anderweitigen Sicherheit (Bankbürgschaft) abhängig zu machen. Im Falle der Barvorauszahlung gilt unsere Skontoregelung entsprechend. Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen Rechnungen beglichen werden.
c) Bei Zahlungsverzug bezüglich mindestens zweier Rechnungsbeträge, bei Zahlungseinstellung, bei Beginn außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen oder bei Stellung eines
Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Besteller werden alle unsere Rechnungen sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag, wie beispielsweise Skonto usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.
d) Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
e) Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Besteller fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem mangeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
c) Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Besteller unverzüglich anzuzeigen.
d) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 7 b) bis d) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
e) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an den neuen Sachen das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
8. Schlussbestimmungena) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. b) Ist der Besteller Kaufmann, Juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. c) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.